100 Jahre Entfestigung – der 16. Dezember 1920

Die entfestigten Werke in Lützel gehen in den Besitz der Stadt Koblenz über (oder auch nicht)

Während an der Feste Kaiser Franz noch die Entfestigungsmaßnahmen liefen, waren die Arbeiten an der Rübenacher und Metternicher Schanze sowie an der Bubenheimer Flesche im Dezember 1920 bereits abgeschlossen. Da die Gelände nach den Sprengungen nicht reguliert worden waren, bot vor allem die Bubenheimer Flesche einen wüsten Anblick.

Die Stadt Koblenz hatte zuvor schon reges Interesse an den entfestigten Geländen gezeigt, auf denen nach ihrer Vorstellung unter anderem Grünanlagen für die Lützeler und Koblenzer Bevölkerung entstehen sollten. Für den gesamten Petersberg war eine Mischung aus „Grünanlagen, Erholungsplätzen, sowie Sport- und Spielplätzen“ geplant, die sich von der Rübenacher Schanze über die Bubenheimer Flesche bis zur Feste Kaiser Franz erstrecken sollten. Hier war Abschluss die Anlage einer „Wohnsiedlung mit Gärten“ geplant.(1) Um ihre Vorhaben umsetzen zu können, war die Stadt daher sogar geneigt, den gesamten Komplex zwischen Feste Franz und Rübenacher Schanze zu pachten oder zu mieten,(2) im Gespräch war aber auch eine kostenfreie Übernahme. Allerdings stand diesem Vorhaben die fortdauernde Requirierung der Gelände durch die amerikanische Besatzung entgegen, woran sich im übrigen auch während der französischen Besatzungszeit nichts ändern sollte. Die französische Rheinarmee machte später einen Verzicht auf die Liegenschaften „von der Stellung von Ersatzgelände für Uebungszwecke der französischen Besatzung abhängig“,(3) wozu die Stadt allerdings nicht in der Lage war.

Ungeachtet der amerikanischen Requirierung übergaben das Koblenzer Entfestigungsamt und die Reichsvermögensverwaltung die entfestigten Schanzen und die Bubenheimer Flesche am 16. Dezember 1920 in die Obhut der Stadt Koblenz,(4) die noch bis Januar 1922 „das Gelände und die Baulichkeiten […] durch Wächter bei Tage überwachen“ ließ,(5) da es dort wiederholt zu Diebstählen z. B. von Holz und Altmetallen gekommen war.

Eigentümerin der Liegenschaften wurde die Stadt zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht. Da die Liegenschaften „auf Grund des Reichseigentumsgesetzes vom 25.5.1873 in den Reichsbesitz übergegangen“ waren, sollten sie nach der Entfestigung unter Rückerstattung der „Einebnungskosten“ an das Land Preußen zurückfallen. Zuständig für weitere Arbeiten und für Verhandlungen mit der Stadt war bis zur Rückgabe zunächst das Reich,(6) dem die Stadt im Austausch für die Festungsgelände diverse Grundstücke auf dem Oberwerth und in der Kaiser-Friedrich-Straße anbot, auf denen Besatzungsbauten standen.(7) Da die Liegenschaften aus genanntem Grund an das Land Preußen zurückfallen sollte, konnte das Reich vermutlich nicht auf diesen Vorschlag eingehen.

Letztlich sollte es noch bis zum 1. Januar 1934 dauern, bis die Stadt die Gelände auf dem Petersberg endlich übernehmen konnte. Konzepte für die Nutzung der Feste Kaiser Franz hatte die Stadtverwaltung aber zu diesem Zeitpunkt anscheinend keine.

Matthias Kellermann

Anmerkungen

(1) Schreiben des Koblenzer Oberbürgermeisters vom 15.03.1923, in: Bundesarchiv Berlin (BArch) Bestand R 133 Nr. 119 S. 113.
(2) Schreiben des Koblenzer Oberbürgermeisters Nr. XIII vom 09.01.1923, in: Bundesarchiv Berlin (BArch) Bestand R 133 Nr. 119 S. 109.
(3) Schreiben der Reichsvermögensverwaltung Nr. E/7a vom 28.07.1922, in: LHA Ko Best. 578,002 Nr 6, Dokument Nr. 1164/22.
(4) Vgl. Schreiben des städtischen Gartenamts, 17.12.1920, in: StAK Best. 623 Nr. 9477, S. 12. Eine andere Quelle gibt den 13. Dezember als Übergabedatum an (vgl. Schreiben des Entfestigungsamts Koblenz Nr. 45/22 vom 13.01.1922, in: BArch Best. R 133 Nr. 97, S. 35).
(5) Schreiben des Entfestigungsamts Koblenz Nr. 43/22, 13.01.1922, in:
BA Best. R 133 Nr. 97, S. 35.
(6) Schreiben des Reichsschatzministers Nr. V 4/6230.21 vom 28.10.1921, in: LHA Ko Best. 578,002 Nr. 6, Anlage zu Dokument Nr. 666/21.
(7) Schreiben des Reichsschatzministers Nr. V 4/6230.21 vom 28.10.1921, in: LHA Ko Best. 578,002 Nr. 6, Anlage zu Dokument Nr. 666/21.