100 Jahre Entfestigung – der 9. September 1920

Die Antwort der I.M.K.K. zum deutschen Schleifungsplan der Feste Kaiser Franz

Am 9. September 1920 ging dem Koblenzer Entfestigungsamt der Bescheid der I.M.K.K. bezüglich der Schleifungspläne und der Erhaltungsanträge für die Feste Kaiser Franz und die Bubenheimer Flesche zu.

Danach waren an der Feste Kaiser Franz der Frontgraben und der linke Graben vollständig zu zerstören. Die krenelierte Mauer, die die beiden Festungswerke verband, konnte erhalten bleiben, während der dahinterliegende Hohlgang, die sogenannte Kommunikation, in Abschnitten unbrauchbar gemacht werden musste. Die Anweisung, wie dieses vonstattengehen sollte, war eher kryptisch: „Der hinter dieser Mauer laufende krenelierte Gang wird zerstört und zwar in derartigen Abständen, dass die gesamte niedergelegte Länge mindestens die Hälfte der Ausdehnung dieses Ganges erreicht. Die Teile dieses letzteren, die Bauten aus Mauerwerk tragen, können unter obigem Vorbehalte in den zu erhaltenden Teilen einbegriffen sein“ (um es vorwegzunehmen: diese Vorgabe, den Gang mindestens zur Hälfte zu zerstören, haben die Deutschen nicht erreicht). Ob die Schießscharten wie vorgegeben vermauert wurden, lässt sich heute nicht mehr feststellen.

Von den 13 Festungsbereichen, für die die Deutschen Erhaltungsanträge gestellt hatten, sind sechs von der I.M.K.K. vollständig und einer mit Einschränkung genehmigt worden, darunter der Kehlturm, die Hauptgänge, der Hangar sowie die äußere Grabenwand samt dahinterliegendem Hohlgang in einem Teil der Front und auf der rechten Seite des Werks. Die linke Kehlmauer zwischen Poterne und Reduit musste auf eine maximale Höhe von einem Meter abgebrochen werden. Es überrascht, dass das Reduit der Feste ursprünglich zur Zerstörung vorgesehen war (wie wir wissen, ist die Sprengung des Bauwerks 1920/1921 unterblieben, dies hat dann die Bundeswehr 1959 besorgt).

Darüber hinaus bereitete die I.M.K.K. zwar der Diskussion über die Abtragung der Wälle der Feste Kaiser Franz ein Ende, machte aber gleichzeitig deutlich, dass diese Anordnung nicht für alle übrigen noch zu schleifenden Festungswerke verbindlich sei: „Alle Teile des Fort Franz, deren Erhaltung weder bewilligt, noch deren Niederlegungsumfang beschränkt worden ist, sind vollständig abzutragen. Besonders sind an der Vorderfront u. an der linken Seite die Wälle & Glacis zu schleifen u. der Graben ist auszufüllen. Hierbei ist gemäss den folgenden allgemeinen Vorschriften zu verfahren, die sich nur auf das Fort Franz beziehen u. keinen Rückschluss auf diejenigen zulassen, die noch für andere Anlagen getroffen werden können.“(1)

Damit war der Rahmen für die Entfestigung der Feste Kaiser Franz festgelegt. Zunächst wurden allerdings die im gleichen Schreiben mitgeteilten Schleifungsmaßnahmen für die Bubenheimer Flesche umgesetzt, die am 8. Dezember abgeschlossen waren. Die Entfestigung der Feste Kaiser Franz begann zwar erst am 6. November 1920, zuvor war aber bereits die Verbindung zwischen beiden Festungswerken gekappt worden – die Sprengungen in der Kommunikation fanden am 21. und 23. sowie in der Zeit vom 28. bis zum 30. Oktober 1920 statt.(2)

Matthias Kellermann

Anmerkungen

(1) Schreiben der IMKK Nr. 3701 vom 1.09.1920, in: LHA Ko Best 578,002 Nr. 4, Dokument Nr. 696/20.
(2) Vgl. Übersicht über angemeldete Sprengungen, in: LHA Ko Best 578,002 Nr. 3.